B O ß E L C L U B   K i r c h s e e o n  e. V. 

Was ist Boßeln :: Unsere Regeln :: Die Boßelkugel
Wie Boßeln nach Kirchseeon kam :: Mitgliedsantrag :: Satzung

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr :: Vereinszweck und Aufgabe :: Gemeinnützigkeit     

Erwerb der Mitgliedschaft :: Ende der Mitgliedschaft :: Organe des Vereins     

Mitgliederversammlung :: Satzungsänderungen :: Aufgaben der Mitgliederversammlung     

Der Vorstand :: Vereinsfinanzierung :: Inkrafttreten     

Die Satzung


Satzung des Boßelervereins "Boßelclub Kirchseeon e. V."



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  (1) Der Name des Vereins lautet: Boßelclub Kirchseeon e. V.
  (2) Er hat Sitz und Verwaltung in Kirchseeon. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
      München eingetragen und führt den Zusatz e. V.
  (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck und Aufgabe

  (1) Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern die Ausübung des Boßelsports
      zu ermöglichen.
      Des Weiteren die Pflege, Förderung, das Betreiben und Ausbreiten des Boßelsports.
  (2) Der Verein betreibt selbst das Boßeln als Breiten- und Wettkampfsport zur Förderung
      seiner Mitglieder.
  (3) Zur ideellen Stärkung dieses Spieles setzt sich der Verein zur Aufgabe, beständig für den
      Boßelsport auf allen kulturellen Gebieten in Zusammenarbeit mit den anderen
      heimatgebundenen Vereinen einzutreten, den Sport bekannt zu machen und zu fördern.
  (4) Der Verein bekennt sich zum Amerteurgedanken im Sport.
  (5) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, rassistischer
      und weltanschaulicher Toleranz.
  (6) Der Verein wird ehrenamtlich geführt.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  (1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich
      und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
      Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
      eigenwirtschaftliche Zwecke.
  (2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
      Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile.
  (3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines
      Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung, etwa
      eingebrachter Vermögenswerte.
  (4) Eine änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens
      erfolgen.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit
      erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Bei
      Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  (2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands
      erworben. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift
      des Antragstellers enthalten.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde
einlegen, über die, die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand
einzulegen.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen
      auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt erfolgt durch schriftliche
      Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei einem Austritt erfolgt keine
      anteilige Erstattung des Jahresbeitrages.
  (2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen
      die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der
      Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag im
      Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
  (3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
      Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb
      einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt
      werden, über die, die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur
      Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und
      Pflichten des Mitglieds.


§ 6 Organe des Vereins

      Die Organe des Vereins sind
      a) die Mitgliederversammlung,
      b) der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

  (1) In der Mitgliederversammlung haben alle volljährigen Vereinsmitglieder eine Stimme.
  (2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung zu
      allen Mitgliederversammlungen erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen durch den
      Vorstand schriftlich, per Brief, Fax oder E-Mail, mit Angabe von Tagungsort, -zeit und
      Tagesordnung.
  (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
      Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller
      stimmberechtigten Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine
      außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine
      außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss
      der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  (4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die
      Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Versammlungsleiter ist ein Vorstandmitglied.
      Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch
      Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
      abgelehnt.


§ 8 Satzungsänderungen

      Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 7 Ziffer 4 zwei Drittel der in der
      Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
      Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel-Mehrheit auf der
      Mitgliederversammlung. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins müssen mehr
      als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zustimmen.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  (1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
      grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
      Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
      Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt
      sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wahlen erfolgen durch
      die Abgabe von Handzeichen. Die Wahl findet − wenn mindestens ein Viertel der
      anwesenden wahlberechtigten Mitglieder es verlangt -geheim mit Stimmzetteln statt.
  (2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt
      sie in Abweichung von Abs. 1 die Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten
      Vereinsmitglieder.
  (3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch
      Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  (4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht
      des/der Kassenverwalters/Kassenverwalterin und den Prüfungsbericht der
      Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  (5) Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch
      einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung
      einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der
      Mitgliederversammlung zu berichten.
      Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des
      Vereins.
  (6) über die Mitgliederversammlung ist von der/vom Schriftführer/in eine Niederschrift zu
      fertigen. Sie ist von der/dem Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu
      unterzeichen. Die Niederschrift ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.


§ 10 Der Vorstand

  (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen: Vorsitzende/r, stellvertretende/r
      Vorsitzende/r (2. Vorsitzende/r), Kassenverwalter/in und Schriftführer/in. Die Amtszeit
      beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden
      Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt
      worden sind.
  (2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines
      Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der
      Mitgliederversammlung aus. Er ist für den gesamten sportlichen Ablauf im Verein
      verantwortlich und leitet den Verein.
  (3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich,
      fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht
      vorab mitgeteilt werden.
      Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse
      mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse
      des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder
      E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem
      Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.
  (4) Der Vorstand besteht aus vier Personen Jede von ihnen vertritt den Verein gemäß §26
      BGB gerichtlich und außergerichtlich einzeln
  (5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
      Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
      Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


§ 11 Vereinsfinanzierung

  (1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch
      a) Mitgliedsbeiträge,
      b) Spenden,
      c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
      d) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich des Sports, kultureller Angelegenheiten sowie
        anderer Tätigkeiten
  (2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
      Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
      Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  (3) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
      verwenden.
      Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des Finanzamts
      einzuholen.


§ 12 Inkrafttreten

      Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



Satzung errichtet am 26.07.2007 mit Nachtrag vom 02.10.2007 und in der Mitgliederversammlung 30.03.2017 geändert.


Kirchseeon, 15.Mai.2017




 

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